4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat sich in der Einstellungsverfügung nicht darüber geäussert, gestützt auf welche Umstände oder Tatsachen sie auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 91 Abs. 2 SVG zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs schloss. -6-