a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, dass der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, somit m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) bloss wahrscheinlich erscheinen (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO).