mangels Vorliegens des Tatbeweises, womit er wohl Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO anspricht. So oder anders bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls den ihm in der Einstellungsverfügung sowohl in der Begründung als auch implizit im Dispositiv (Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO) gemachten Schuldvorwurf, weshalb er nach dem oben Gesagten zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.