3.2. Eine Einstellungsverfügung ist für die beschuldigte Person mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthält (LIEBER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHL- ERS [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 382 StPO).