3. 3.1. Zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien befugt, wobei sich die Legitimation hierfür nach Art. 382 StPO richtet (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUM- MERS/WOHLERS [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 322 StPO). Vorausgesetzt ist demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, mithin also eine Beschwer.