Vielmehr sei von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen. Diese Frage sei nicht abgeklärt worden, weshalb hierüber ein gerichtsmedizinisches psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. Selbst bei Annahme einer lediglich eingeschränkten Urteilsfähigkeit wäre ein Fahrlässigkeitsvorwurf klar zu verneinen. Die Einstellung hätte mangels Tatbeweises erfolgen müssen und nicht in Anwendung von Art. 54 StGB. Für die Kostenauflage lägen daher keine Gründe vor.