Es sei weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer absichtlich mit dem Fahrzeug gegen den Baum gefahren sei, womit er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO verursacht habe. Aus diesem Grund seien ihm die Verfahrenskosten von Fr. 4'331.00 (Polizeikosten, Bergungskosten, Kosten der Blut- und Urinprobe usw.) aufzuerlegen.