2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO damit, dass der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Q._____ wissentlich und willentlich frontal gegen einen Baum gefahren sei. Dabei habe er sich derart schwer verletzt, dass mit seinem Ableben habe gerechnet werden müssen. Aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen rechtfertige es sich, das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) einzustellen.