2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.