" 1. Die Einstellungsverfügung vom 29.01.2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt (Ziff.3) aufzuheben. 3. Unter o/e Kostenfolge. 4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: