2. Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'331.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, eine Entschädigung oder Genugtuung richtete sie ihm nicht aus. Die Einstellungsverfügung wurde am 31. Januar 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm nach eigenem Bekunden am 5. Februar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. Februar 2024 (eine als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde mit folgenden Anträgen: