Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.51 (STA.2023.2632) Art. 102 Entscheid vom 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Sebastian Laubscher, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 29. Januar 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A._____ (Beschwer- deführer) im Zusammenhang mit einem Suizidversuch eine Strafuntersu- chung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. 2. Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung. Die Verfah- renskosten von Fr. 4'331.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, eine Entschädigung oder Genugtuung richtete sie ihm nicht aus. Die Einstellungsverfügung wurde am 31. Januar 2024 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm nach eigenem Bekunden am 5. Februar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. Feb- ruar 2024 (eine als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde mit folgenden An- trägen: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 29.01.2024 sei vollumfänglich aufzuhe- ben. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt (Ziff.3) aufzu- heben. 3. Unter o/e Kostenfolge. 4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die frist- und (unter Vorbehalt von nachfolgender E. 6) formgerecht erhobene und – wie in E. 3 noch zu zeigen ist – von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein- stellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestra- fung verzichtet werden kann. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO damit, dass der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Q._____ wis- sentlich und willentlich frontal gegen einen Baum gefahren sei. Dabei habe er sich derart schwer verletzt, dass mit seinem Ableben habe gerechnet werden müssen. Aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen rechtfer- tige es sich, das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) einzustellen. Es sei weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer absichtlich mit dem Fahr- zeug gegen den Baum gefahren sei, womit er die Einleitung des Strafver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO verursacht habe. Aus diesem Grund seien ihm die Verfahrenskosten von Fr. 4'331.00 (Polizeikosten, Bergungskosten, Kosten der Blut- und Urinprobe usw.) auf- zuerlegen. 2.3. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund eines suizidalen Impulses mit dem Auto seines Vaters gegen einen Baum gefah- ren sei und sich dabei schwer verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach werfe ihm vor, wissentlich und willentlich gegen den Baum gefah- ren zu sein. Er sei am 7. August 2023 befragt worden und habe angegeben, keine Erinnerungen mehr an den Unfallhergang zu haben. Auch an jenen Tag und den Folgetag könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei ihm gesagt worden, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt und er einen Brief geschrieben habe. Er habe an all dies keine Erinnerungen mehr. Er könne -4- sich nur erklären, dass er in der Situation sehr hilflos und dies ein Hilfe- schrei gewesen sei. Als sein Vater ihm von diesem Brief erzählt habe, habe es bei ihm "Klick" gemacht und er habe sich erinnert, wie schnell er diesen Brief geschrieben und aufs Bett geworfen habe. Dies seien entscheidende Hinweise auf seinen mentalen Zustand im Zeitpunkt des Selbstunfalls. Sie deuteten auf eine Kurzschlusshandlung hin. Somit sei entgegen der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach weder eine Absicht noch eine Fahrlässigkeit erstellt. Vielmehr sei von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen. Diese Frage sei nicht abgeklärt worden, weshalb hierüber ein gerichtsmedizinisches psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. Selbst bei Annahme einer ledig- lich eingeschränkten Urteilsfähigkeit wäre ein Fahrlässigkeitsvorwurf klar zu verneinen. Die Einstellung hätte mangels Tatbeweises erfolgen müssen und nicht in Anwendung von Art. 54 StGB. Für die Kostenauflage lägen daher keine Gründe vor. 3. 3.1. Zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien befugt, wobei sich die Legitimation hierfür nach Art. 382 StPO richtet (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUM- MERS/WOHLERS [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 322 StPO). Vorausgesetzt ist demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, mithin also eine Beschwer. 3.2. Eine Einstellungsverfügung ist für die beschuldigte Person mangels Be- schwer grundsätzlich nicht anfechtbar, selbst wenn sie eine für sie nachtei- lige Begründung enthält (LIEBER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHL- ERS [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 322 StPO m.w.H. und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257). 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Ein- stellungsverfügung, legt aber nicht dar, wie stattdessen zu entscheiden sei. Auch aus der Begründung erschliesst sich die entsprechende Intention des Beschwerdeführers nicht abschliessend. So bringt er vor, er sei im Tatzeit- punkt urteilsunfähig gewesen. Zudem verlangt er die Verfahrenseinstellung -5- mangels Vorliegens des Tatbeweises, womit er wohl Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO anspricht. So oder anders bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls den ihm in der Einstellungsverfügung sowohl in der Begründung als auch implizit im Dispositiv (Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO) gemachten Schuldvorwurf, weshalb er nach dem oben Gesagten zur Beschwerdeer- hebung legitimiert ist. 4. 4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, dass der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, somit m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tat- verdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tat- beteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) bloss wahrscheinlich erscheinen (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) von Art. 91 Abs. 2 SVG konsumiert wird, sofern – was vorliegend offensichtlich auch nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der Fall ist – ein allfälliges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ausschliesslich auf eine allfällige Fahrun- fähigkeit zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc und Urteil des Bundesgerichts 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.3). 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat sich in der Einstellungsverfü- gung nicht darüber geäussert, gestützt auf welche Umstände oder Tatsa- chen sie auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 91 Abs. 2 SVG zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs schloss. -6- 4.3.2. Die Alkoholkonzentration im Blut des Beschwerdeführers betrug zum Zeit- punkt der Blutentnahme minimal 0.41 und maximal 1.03 Gewichtspromille. Zugunsten des Beschwerdeführers ist vom tiefsten Wert auszugehen, wo- mit ihm noch nicht einmal eine Angetrunkenheit, welche eine Blutalkohol- konzentration von mindestens 0.50 Gewichtspromille voraussetzt (vgl. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenz- werte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 [SR 741.13]), vorzuwerfen ist. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau konnte eine zu- sätzliche (direkte oder womöglich auch nur indirekte, d.h. durch Verstär- kung des Alkoholeffekts vermittelte) Wirkung des im Blut des Beschwerde- führers qualitativ nachgewiesenen Medikamentes "Sertralin" auf dessen Fahrfähigkeit nicht beurteilen, da auf eine quantitative Bestimmung des ent- sprechenden Wirkstoffes im Blut verzichtet wurde. Eine abschliessende Beurteilung der Fahrfähigkeit war ihm damit nicht möglich (vgl. hierzu Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 22. August 2023, S. 2 und 3). Die Tatbestände von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und – soweit es um eine durch eine andere Substanz als Alkohol (namentlich "Sertralin") verur- sachte Fahrunfähigkeit geht – Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG fallen damit ausser Betracht. 4.3.3. Zu prüfen bleibt eine Fahrunfähigkeit aus anderen (namentlich nicht durch Alkohol, "Sertralin" oder andere Substanzen verursachten) Gründen i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, die neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahr- zeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (BGE 130 IV 32 E. 3.1 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte sich weder in der Einstel- lungsverfügung noch in der Beschwerdeantwort zur Frage, aus welchen "anderen Gründen" der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG fahrunfähig gewesen sein soll. Vielmehr stellte sie in der Einstellungs- verfügung unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer "wissentlich und willentlich" in den Baum gefahren sei. Geht die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach somit aber davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vorsätzlich verhalten, mithin das Fahrzeug in diesem Sinne beherrscht hat, stellt sich -7- die Frage, gestützt auf welche (im Falle einer Anklage zu umschreibenden und zu beweisenden) Umstände sie dem Beschwerdeführer überhaupt eine Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG vorwirft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Handeln einen Sui- zidversuch unternahm, spricht zwar für einen aufgewühlten Gemütszu- stand. Dies muss aber nicht heissen, dass er deswegen ausserstande war, das Fahrzeug zu lenken, d.h. auf die jeweils erforderliche Weise darauf einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagie- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.2 m.H.a. BGE 120 IV 63 E. 2a), bzw. dass er deswegen nicht mehr über die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (bzw. zu fahren), verfügte. Abgesehen davon würde sich gerade bei Annahme einer allein in einem besonderen Gemütszustand begründeten Fahrunfähigkeit auch die Frage der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit stellen (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 91 SVG). Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach schliesst eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähig- keit (Art. 19 Abs. 1 StGB) aber gerade aus, was sie in der Beschwerdeantwort unter anderem mit dem Verfassen des Abschieds- briefs durchaus überzeugend begründet. Tatsächlich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, kurz vor dem Suizidversuch seine Gefühlslage zu schildern und sich zu erklären, gegen eine wesentli- che Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Sui- zidversuchs bzw. gegen eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit. Auch dass dem Beschwerdeführer selbst heute noch bewusst ist, besagten Abschiedsbrief geschrieben zu haben, spricht gegen eine damals vorlie- gende schwere Störung des Bewusstseins, die als konkreter Hinweis auf eine dadurch bedingte Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers zu verste- hen wäre. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er mit der "ganzen Situation" (Wechsel von der bisherigen psychiatrischen Klinik in die B._____ in R._____ zwecks beruflicher Eingliederung) überfordert gewe- sen sei. Obwohl dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass es sich beim Suizidversuch um einen überstürzt gefassten Entscheid gehandelt haben dürfte, lässt dies dennoch nicht auf eine offensichtliche Urteilsunfä- higkeit (bzw. eine letztlich dadurch bedingte Fahrunfähigkeit) schliessen. Der Beschwerdeführer leidet nämlich gemäss eigenen (ohne Weiteres glaubhaften) Angaben an einer "ängstlich vermeidenden Persönlichkeits- störung" (zu dieser und den anderen vorerwähnten Aussagen des Be- schwerdeführers vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kan- tonspolizei Aargau vom 7. August 2023). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine psychische Krankheit, welche die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, ursächlich einschränkt oder gar ausschliesst. Eine blosse "Unver- hältnismässigkeit" der Tat [Suizid], indem der Suizident (wie hier offenbar -8- der Beschwerdeführer) seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähig- keit nämlich gerade nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3). Keinen Einfluss auf die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (und damit die Fahrfähigkeit) des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Suizidversuchs hat weiter der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer an den Tattag nicht mehr erinnern kann. Diese Amnesie kann ohne Weite- res eine Folge des Unfalls sein, bei welchem sich der Beschwerdeführer u.a. eine schwere Kopfverletzung zuzog. Die Kollision mit dem Baum beruhte zudem, wie bereits ausgeführt, nicht auf einem wodurch auch immer verursachten Kontrollverlust des Be- schwerdeführers über das Fahrzeug, sondern auf seinem bewussten Ent- scheid, das Fahrzeug in dieser Weise zu steuern. Das Fahrzeug war mit andern Worten Mittel zum Zweck und wurde dementsprechend vom Be- schwerdeführer zielgerichtet eingesetzt. Dies spricht nicht nur in allgemei- ner Weise gegen eine Fahrunfähigkeit, sondern gerade auch gegen eine durch eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bedingte Fahrunfähigkeit. 4.4. Zusammenfassend liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der eine An- klage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a oder b SVG) rechtfertigen würde. Ebensowenig gibt es rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht beherrscht, m.a.W. gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen haben könnte. Das geführte Strafverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustel- len. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzu- heben und entsprechend dem Ausgeführten neu zu fassen. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. -9- 5.2. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens kein rechtswidriges und schuldhaftes Ver- halten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Auch kann ihm nicht vorgehalten werden, zivilrechtlich in analoger Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert zu haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2). 5.3. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 4'331.00) sind somit auf die Staats- kasse zu nehmen. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfü- gung ist folglich aufzuheben und neu zu fassen. 6. Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem explizit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, unterlässt aber eine ent- sprechende Begründung. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung dürfte es sich hierbei um einen Verschrieb handeln und dürfte er Dispositiv-Ziffer 2 meinen, macht er doch geltend, es lägen "keine Gründe vor, dass dem Berufungskläger die Verfahrenskosten auferlegt worden sind", und verortet er in seinem Beschwerdeantrag Ziffer 2 den "Kostenpunkt" der Einstel- lungsverfügung fälschlicherweise in deren Dispositiv-Ziffer 3 statt 2. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt man- gels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Folglich hat es mit der Prüfung der Verfahrenskosten sein Bewenden, zu- mal der Beschwerdeführer mit Beschwerde für das Untersuchungsverfah- ren auch keine Entschädigung verlangt. 7. 7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als überwiegend begründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerde- führer für seine angemessenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird damit gegenstandslos. - 10 - 7.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- satz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine bei der Bemessung der Entschädigung mitzuberücksichtigende Kostennote eingereicht. Die Beschwerde umfasst vier bzw. in der Sache drei Seiten. Für das Stu- dium der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie das Verfassen der Beschwerde erscheinen vier Stunden angemessen. Das eigentliche Hono- rar beläuft sich damit auf Fr. 960.00 (4 x Fr. 240.00). Die Auslagen sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT pauschal mit 3 % zu vergüten, womit – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % – eine Entschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 1'070.00 resultiert. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie dahingehend gutge- heissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Januar 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst werden: 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen (Art. 423 StPO). 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'070.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) auszurichten. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard