5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch dem Beschuldigten – der sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und dem daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.