4.3. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 3.2 f.) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2023 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.