3.4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.