Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten gerade nicht eingeschränkt wurde und der Beschuldigte im Übrigen auch nichts dergleichen zu erreichen beabsichtigte. Zusammengefasst liegen keine Nötigungshandlungen des Beschuldigten vor. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte durch das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten in anderer Weise strafbar gemacht hätte.