Zudem kann im blossen Hinweis des Beschuldigten, die Mietwohnung sei per Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich zu verlassen, ansonsten eine polizeiliche Ausweisung drohe, keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Nötigung erblickt werden. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht nötigen, sondern ihn lediglich über die Rechtslage aufzuklären beabsichtigte, ergibt sich daraus, dass er ihm im Anschluss an die (gescheiterte) Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung u.a. hinsichtlich des Streitgegenstands "Weiterführung Mietverhältnis" ausstellte (vgl. Klagebewilligung vom 28. Juli 2023, MI.2023.44) und der Beschwer-