Eine Nötigung des Beschwerdeführers durch Gewalt fällt offenkundig ausser Betracht. Zudem kann im blossen Hinweis des Beschuldigten, die Mietwohnung sei per Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich zu verlassen, ansonsten eine polizeiliche Ausweisung drohe, keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Nötigung erblickt werden.