Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits mit Schreiben vom 9. August 2023 zu Handen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen. Damit vermag er jedoch nicht ansatzweise darzutun, inwiefern sich der Beschuldigte als Präsident der Schlichtungsbehörde anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 strafbar gemacht haben soll. Eine Nötigung des Beschwerdeführers durch Gewalt fällt offenkundig ausser Betracht.