3.2. Der nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht einverstanden ist. Er setzt sich darin jedoch weder konkret mit deren Begründung auseinander, noch legt er in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen das Verhalten des Beschuldigten entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Tatbestand der Nötigung erfüllen sollte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits mit Schreiben vom 9. August 2023 zu Handen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen.