2.3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er habe den Beschuldigten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 gefragt, ob er in seiner Wohnung bleiben könne, bis diesbezüglich ein endgültiges Gerichtsurteil vorliege. Der Beschuldigte habe ihm sodann geantwortet, er müsse die Wohnung am 31. August 2023 verlassen, andernfalls eine Ausweisung mit polizeilichem Zwang erfolgen könne. Dies sei eine Lüge, zumal die Sache "blockiert" sei, wenn eine Person Klage erhebe. Hierbei handle es sich um Korruption, zumal auch die Gerichtsschreiberin und zwei weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörde nicht eingeschritten seien (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).