Den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihm am Ende der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 eine Klagebewilligung ausgestellt habe, sodass ihm der Zivilweg offen gestanden sei und er gegen die Kündigung des Mietverhältnisses habe vorgehen können. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in seiner Willensbildung oder -betätigung eingeschränkt gewesen. Da neben der Nötigung auch keine weiteren Straftatbestände vorlägen, sei das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen. -5-