Dieser Hinweis stelle offensichtlich keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Nötigung, sondern eine Aufklärung über die Rechtslage dar. Darüber hinaus hänge weder das Ende des Mietverhältnisses noch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung vom Willen des Beschuldigten ab. Den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihm am Ende der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 eine Klagebewilligung ausgestellt habe, sodass ihm der Zivilweg offen gestanden sei und er gegen die Kündigung des Mietverhältnisses habe vorgehen können.