Es seien weder der geltend gemachte Tatbestand der Nötigung noch andere strafbare Handlungen des Beschuldigten erkennbar. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers solle der Beschuldigte ihn anlässlich einer Schlichtungsverhandlung am 28. Juli 2023 darauf hingewiesen haben, dass das Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ GmbH per 31. August 2023 ende und er die Wohnung bis zu diesem Datum zu verlassen habe, andernfalls eine Ausweisung unter polizeilichem Zwang zu erwarten sei. Dieser Hinweis stelle offensichtlich keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Nötigung, sondern eine Aufklärung über die Rechtslage dar.