2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 29. November 2023 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Zur Begründung führte sie aus, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine konkreten strafbaren Handlungen des Beschuldigten zu entnehmen. Es seien weder der geltend gemachte Tatbestand der Nötigung noch andere strafbare Handlungen des Beschuldigten erkennbar.