Schreiberingericht, Und beide Schlichterin" sowie gegen "Z._____, Vertreten Durch C._____GmbH" zu fällen sei. Dies kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, zumal sich die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2023 nicht damit befasst hat und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Übrigen dafür sachlich auch nicht zuständig ist.