1.2. 1.2.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob wegen des gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwurfs, sich im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 der Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers strafbar gemacht zu haben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art.