2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 29. November 2023 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Dezember 2023 genehmigt.