Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.4 (STA.2023.2974) Art. 79 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, c/o Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks V._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 9. Au- gust 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter). Er machte sinngemäss geltend, der Be- schuldigte, welcher als Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht im Bezirk V._____ amte, habe sich im Zuge einer Schlichtungsver- handlung am 28. Juli 2023 der Nötigung schuldig gemacht. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 29. November 2023 fol- gende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 4. Dezember 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwer- deführer gegen die ihm am 14. Dezember 2023 zugestellte Nichtanhand- nahmeverfügung vom 29. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aufzuheben und der Beschuldigte sowie wei- tere Personen seien zu bestrafen. Zusätzlich beantragte er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 550'000.00. 3.2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 forderte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Befreiung -3- von der Leistung der mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eingeforderten Sicherheit. 3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 31. Januar 2024 die Nichtbezahlung der mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eingeforderten Sicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegen- stands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 1.2. 1.2.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob wegen des gegen den Be- schuldigten gerichteten Vorwurfs, sich im Zusammenhang mit der Schlich- tungsverhandlung vom 28. Juli 2023 der Nötigung zum Nachteil des Be- schwerdeführers strafbar gemacht zu haben, eine Strafuntersuchung zu er- öffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Tatvor- wurf strafprozessual als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit sei- nem Schreiben vom 9. August 2023 an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach ausdrücklich als Strafkläger konstituiert hat (Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 119 Abs. 2 StPO). Damit ist er Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2023 mit Be- schwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2.2. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwer- deführer beantragt, dass zu gegebener Zeit ein Urteil gegen "die Schlich- tungsbehörde für Miete von V._____", namentlich gegen den "President, -4- Schreiberingericht, Und beide Schlichterin" sowie gegen "Z._____, Vertre- ten Durch C._____GmbH" zu fällen sei. Dies kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, zumal sich die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. No- vember 2023 nicht damit befasst hat und die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Übrigen dafür sachlich auch nicht zuständig ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 29. November 2023 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Zur Be- gründung führte sie aus, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine konkreten strafbaren Handlungen des Beschuldigten zu entnehmen. Es seien weder der geltend gemachte Tatbestand der Nötigung noch an- dere strafbare Handlungen des Beschuldigten erkennbar. Nach den Aus- führungen des Beschwerdeführers solle der Beschuldigte ihn anlässlich ei- ner Schlichtungsverhandlung am 28. Juli 2023 darauf hingewiesen haben, dass das Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ GmbH per 31. August 2023 ende und er die Wohnung bis zu diesem Datum zu verlassen habe, andernfalls eine Ausweisung unter polizeilichem Zwang zu erwarten sei. Dieser Hinweis stelle offensichtlich keine Androhung ernst- licher Nachteile im Sinne einer Nötigung, sondern eine Aufklärung über die Rechtslage dar. Darüber hinaus hänge weder das Ende des Mietverhält- nisses noch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung vom Willen des Beschuldigten ab. Den vom Beschwerdeführer zu den Ak- ten gereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihm am Ende der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 eine Klage- bewilligung ausgestellt habe, sodass ihm der Zivilweg offen gestanden sei und er gegen die Kündigung des Mietverhältnisses habe vorgehen können. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in seiner Willensbildung oder -betätigung eingeschränkt gewesen. Da neben der Nötigung auch keine weiteren Straftatbestände vorlägen, sei das Verfahren gegen den Be- schuldigten nicht an die Hand zu nehmen. -5- 2.3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er habe den Beschuldigten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2023 gefragt, ob er in seiner Wohnung bleiben könne, bis diesbe- züglich ein endgültiges Gerichtsurteil vorliege. Der Beschuldigte habe ihm sodann geantwortet, er müsse die Wohnung am 31. August 2023 verlas- sen, andernfalls eine Ausweisung mit polizeilichem Zwang erfolgen könne. Dies sei eine Lüge, zumal die Sache "blockiert" sei, wenn eine Person Klage erhebe. Hierbei handle es sich um Korruption, zumal auch die Ge- richtsschreiberin und zwei weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörde nicht eingeschritten seien (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 3.2. Der nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nicht einverstanden ist. Er setzt sich darin jedoch weder konkret mit deren Begründung auseinander, noch legt er in nachvoll- ziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen das Verhalten des Beschuldig- ten entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Tatbestand der Nötigung erfüllen sollte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits mit Schreiben vom 9. August 2023 zu Handen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen. Damit ver- mag er jedoch nicht ansatzweise darzutun, inwiefern sich der Beschuldigte als Präsident der Schlichtungsbehörde anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 28. Juli 2023 strafbar gemacht haben soll. Eine Nötigung des Beschwerdeführers durch Gewalt fällt offenkundig ausser Betracht. Zu- dem kann im blossen Hinweis des Beschuldigten, die Mietwohnung sei per Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich zu verlassen, ansonsten eine po- lizeiliche Ausweisung drohe, keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Nötigung erblickt werden. Dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer nicht nötigen, sondern ihn lediglich über die Rechtslage aufzuklären beabsichtigte, ergibt sich daraus, dass er ihm im Anschluss an die (gescheiterte) Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung u.a. hin- sichtlich des Streitgegenstands "Weiterführung Mietverhältnis" ausstellte (vgl. Klagebewilligung vom 28. Juli 2023, MI.2023.44) und der Beschwer- deführer damit die Möglichkeit erhielt, sich gegen die Beendigung des Miet- verhältnisses und die damit verbundene Pflicht zur Räumung der Wohnung zur Wehr zu setzen. Daraus folgt, dass die diesbezügliche -6- Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten gerade nicht eingeschränkt wurde und der Beschuldigte im Übrigen auch nichts dergleichen zu erreichen beabsichtigte. Zusammengefasst liegen keine Nötigungshandlungen des Beschuldigten vor. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist zu- dem nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte durch das vom Beschwer- deführer beschriebene Verhalten in anderer Weise strafbar gemacht hätte. 3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde adhäsions- weise geltend gemachten Schadenersatzforderung von Fr. 550'000.00 ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Forderung nicht um einen Zivilan- spruch, sondern um einen Anspruch aus Staatshaftung handelt, da der Be- schwerdeführer die Forderung aus Handlungen einer Person in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit ableitet. Allfällige derartige Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. 3.4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren. 4.2. 4.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Vorausset- zungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger- schaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies -7- voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprü- che notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzi- piell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliess- lich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Be- schränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3). 4.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 3.2 f.) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konn- ten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. November 2023 von An- fang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch dem Beschuldig- ten – der sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und dem daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 836.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch