1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung derselben die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)