Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung auszurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. Die Beschwerdekammer entscheidet: