Abklärungen erfolgt sind – der Beschuldigte verweigerte ausweislich des Polizeirapports Aussagen zu diesem Sachverhalt bzw. es wurde auf eine Einvernahme beider Parteien verzichtet (Polizeirapport vom 7. November 2023, S. 3) – durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht kurzerhand auf eine eingestandene gegenseitige Beschimpfung bzw. auf eine unmittelbare Erwiderung einer Beschimpfung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten schliessen. 3.6. Nach dem Gesagten ist daher die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafverfahren an diese zurückzuweisen.