3.4. Nach dem Gesagten bestreitet der Beschwerdeführer, den Beschuldigten am 9. August 2023 beschimpft zu haben. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach sich beide eingestandenermassen beschimpft hätten, trifft daher nicht zu, wobei die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm auch nicht dargetan hat, inwiefern einer Beschimpfung des Beschuldigten eine Beschimpfung des Beschwerdeführers vorausgegangen und inwiefern diese unmittelbar gewesen wäre.