gust 2023) bzw. einem Wortgefecht mit dem Beschuldigten gekommen sei (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 3, Frage 12). In seiner Beschwerde nahm der Beschwerdeführer seine Aussage mit dem Wortgefecht nicht zurück, sondern stellte im Wesentlichen klar, dass der Beschuldigte die Terrasse wegen der Kanalisationsinformation am 14. Februar 2023 (und nicht am 9. August 2023) betreten habe.