Der Beschwerdeführer wiederum gab an, dass der Beschuldigte ihm von Beginn an unsympathisch gewesen sei (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 2, Frage 7) und ging davon aus, dass der Beschuldigte den Vorhalt bestreiten werde (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 4, Frage 24). Er verneinte, selbst Schimpfwörter benutzt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 4, Frage 21), bestätigte indessen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung (vgl. seine per E-Mail erfolgte Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Unterkulm, vom 10. Au-