Der Beschuldigte gab an, beschimpft worden zu sein und verzichtete auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle diesem keine Plattform geben (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 4, Frage 13) bzw. er werde ihn ignorieren, weil mit ihm kein Gespräch geführt werden könne (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 5, Frage 22). Auf die Frage, weshalb er ihn beschimpft habe, antwortete er, dass Angriff die beste Verteidigung sei (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 4, Frage 15).