3.2. Bei der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass "die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde". Es wird wie bei der Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB und beim Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 15 StGB Unmittelbarkeit verlangt (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 177 StGB).