3. 3.1. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten am 9. August 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ging davon aus, dass sich beide eingestandenermassen beschimpft hätten, weshalb eine Retorsion vorliege und die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelange.