Bezüglich des Parkierens sei davon auszugehen, dass er den Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt habe. Es sei erfunden, dass es Zeugen der Belästigungen und Provokationen gebe. Die Belästigungen und Provokationen erfolgten durch den Beschuldigten und seine Tochter. Diese würden bei der Zufahrt zu ihrem Grundstück bei Dunkelheit absichtlich das Auto in Richtung gegen die Terrasse seiner Wohnung fahren, so dass er durch die Scheinwerfer geblendet werde. Der Beschuldigte müsse wegen seiner strafrechtlichen Handlungen bestraft werden.