2.2.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 (Postaufgabe) aus, dass der Sachverhalt gemäss Schreiben des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspreche. Der Beschuldigte habe sich, als er auf die Terrasse gekommen sei, klar eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Die Polizei habe Filmaufnahmen; diese müssten als Beweismittel zugelassen werden. Der Beschuldigte habe kein gutes Verhältnis zu seiner Nachbarschaft, sonst hätte er ihn wohl nicht mit den Worten "Chrüüz dumme Siech" und "Sie send e Arschloch" beschimpft. Bezüglich des Parkierens sei davon auszugehen, dass er den Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt habe.