2.2.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2023 einen Hausfriedensbruch begangen habe und er sich nicht an das ihm am 20. Februar 2023 zugestellte Hausverbot gehalten habe. Die Aussage vom Beschuldigten könne nicht stimmen, denn der Beschuldigte habe seine Terrasse am 14. Februar 2023 betreten. Wegen weiteren Fehlverhaltens habe der Beschwerdeführer zwei Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzungen sowie drei dem Beschuldigten zugestellte Schreiben inkl. Zustellungsnachweis eingereicht.