2.2. 2.2.1. Zur eigentlichen Begründung führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass es zwischen den Nachbarn zu mehreren verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, im Zuge derer sich beide eingestandenermassen beschimpft haben dürften, weshalb eine Retorsion vorliege und die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelange. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei somit infolge Opportunität nicht an die Hand zu nehmen.