Nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen -4-