393 Abs. 1 lit. a StPO). Sein dabei sinngemäss gestellter Antrag auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung ist von einem Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragen, womit auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm berief sich als Grund für die von ihr verfügte Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO).