Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragen sollte, es sei auch wegen Hausfriedensbruchs eine Untersuchung zu eröffnen, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Tatbestandsmässigkeit wegen Hausfriedensbruchs mehr als fraglich ist angesichts dessen, dass die Terrasse nach Angabe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde frei zugänglich ist.