Die einerseits vom Beschuldigten verweigerte telefonische Kontaktaufnahme und andererseits die vom Beschwerdeführer als unerwünscht erfolgte Kontaktaufnahme von C._____ und dem Beschuldigten drehten sich denn auch nicht primär um die vorliegend infrage stehende Ehrverletzung, sondern um die vom Beschwerdeführer letztlich doch verweigerte Abholung des Tisches. Diese Thematik hat mit der infrage stehenden Ehrverletzung nichts zu tun.