Unabhängig davon ist aber auch nicht klar, weshalb es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein soll, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, mit dem Beschwerdeführer zu telefonieren. Denn die Rücknahme der vom Beschwerdeführer als ehrverletzend beanstandeten Bewertung nahm der Beschuldigte bereits mit E-Mail vom 20. August 2023 sowie dem (tags darauf von ricardo.ch umgesetzten) Antrag auf Löschung der Bewertung vor. Die einerseits vom Beschuldigten verweigerte telefonische Kontaktaufnahme und andererseits die vom Beschwerdeführer als unerwünscht erfolgte Kontaktaufnahme von C.