Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde es sich vergleichsweise um eine geringfügige Ehrverletzung handeln. Im Weiteren sah der Beschuldigte noch am Tag der Abgabe der Bewertung ein, dass er dem Beschwerdeführer angesichts der siebentägigen Abholfrist (noch) nicht vorwerfen konnte, die Ware nicht vollständig abgeholt zu haben und verlangte von ricardo.ch die Löschung der Bewertung, die dann tags darauf auch erfolgte. -9- Insoweit war die Bewertung auch nur kurze Zeit für die Nutzer der Auktionsplattform ricardo.ch im Internet ersichtlich (act. 16).