Zwar ist der Vorwurf, ein Betrüger zu sein, im Grundsatz durchaus schwerwiegend. Aus dem nachfolgenden Satz "Ware wurde ersteigert aber nicht abgeholt" geht aber klar hervor, wie der Vorwurf des Betrugs zu verstehen ist, nämlich dass der Beschwerdeführer (von vornherein) nicht beabsichtigt habe, seiner Pflicht zur (vollständigen) Abholung der Ware nachzukommen. In diesem Kontext betrachtet, erscheint fraglich, ob der Vorwurf überhaupt ehrverletzend war. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde es sich vergleichsweise um eine geringfügige Ehrverletzung handeln.