Betreffend die Rechtsfolgen sieht Art. 174 Ziff. 4 StGB bloss eine fakultative Strafmilderung oder -befreiung vor. Angesichts des Bagatellcharakters des infrage stehenden Tatvorwurfs handelte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau indessen nicht rechtsfehlerhaft, indem sie von einem Anwendungsfall der fakultativen Strafbefreiung ausging. Zwar ist der Vorwurf, ein BetrĂ¼ger zu sein, im Grundsatz durchaus schwerwiegend.